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Das Sächsische Kulturraumgesetz

Stark vor Ort: Bundesweit einmaliges Kulturraum-Modell

Das Sächsische Kulturraumgesetz (SächsKRG) regelt die Finanzierung der nichtstaatlichen Kultureinrichtungen in Sachsen und stellt einen bundesweit einzigartigen Ansatz dar. Es trat 1994 in Kraft und hat die Kulturförderung und -pflege zur kommunalen Pflichtaufgabe gemacht. Dadurch wird in Sachsen ein wichtiger Teil der Fördergelder für die Kultur eigenverantwortlich und dezentral über Sachsens insgesamt acht Kulturräume verteilt.

Förderung in den Kulturräumen

Die Kulturräume fördern kulturelle Einrichtungen, einschließlich Musikschulen, und Maßnahmen von regionaler Bedeutung als Pflichtaufgaben. Über die Förderung von Kultureinrichtungen und Projekten entscheiden die drei urbanen und fünf ländlichen Kulturräume vor Ort in eigener Verantwortung. Der Freistaat unterstützt die Kommunen bei der Finanzierung der Kultur. Damit kann Sachsen ein flächendeckendes Angebot an regional bedeutsamen Kultureinrichtungen erhalten und fördern.

Sachsens acht Kulturräume

Sachsen wird in acht Kulturräume unterteilt: Die drei Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig bilden jeweils einen urbanen Kulturraum. Dazu kommen fünf ländliche Kulturräume, gebildet jeweils aus zwei Landkreisen. Über die Förderung von Kultureinrichtungen und Projekten wird dort eigenverantwortlich entschieden. Jeder Kulturraum erarbeitet dazu im Konsens von Fachleuten und politischen Entscheidungsträgern eigene Förderrichtlinien und Bewertungskriterien für die Kulturförderung.

Über einen staatlichen Kulturlastenausgleich und eine von den Kommunen aufgebrachte Kulturumlage wird eine solidarische Finanzierung der Kulturangebote zwischen den kommunalen Gebietskörperschaften im ländlichen Raum und dem Freistaat garantiert. Gekoppelt an die Finanzzuweisung des Freistaates mindestens im Verhältnis zwei zu eins wird durch die Landkreise eine selbst festgelegte Kulturumlage erhoben. Durch einen sogenannten Sitzgemeindeanteil werden die örtlichen Kommunen angemessen an der Finanzierung der regional bedeutsamen Einrichtungen und Maßnahmen beteiligt.

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