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Förderung über das Kulturraumgesetz

Stark vor Ort: Bundesweit einmaliges Kulturraum-Modell

Übersichtskarte über die acht Kulturräume des Freistaates Sachsen © SMR

Aufgrund der Kulturhoheit der Länder liegt die Zuständigkeit für Fragen der Kunst und Kultur bei jedem einzelnen Bundesland. Damit trägt jedes Land selbst Verantwortung für seine kulturellen Werte und seine Kulturlandschaft. Sachsen hat als einziges Bundesland mit dem Kulturraumgesetz ein transparentes und demokratisches Instrument zur solidarischen Finanzierung von Kultureinrichtungen mit regionaler Bedeutung geschaffen. Es hat sich in den gut 20 Jahren seines Bestehens bewährt.

Die Kulturräume fördern kulturelle Einrichtungen, einschließlich Musikschulen, und Maßnahmen von regionaler Bedeutung als Pflichtaufgaben. Vor Ort in den Kommunen wird über die Förderung der Kultureinrichtungen und Projekte entschieden. Das Land unterstützt die Kommunen bei der Finanzierung der Kultur jährlich mit insgesamt 104,7 Millionen Euro pro Jahr, im Jahr 2014 waren es noch 86,7 Millionen Euro. Damit konnte und kann Sachsen ein flächendeckendes Angebot an regional bedeutsamen Kultureinrichtungen erhalten und fördern. Mit mehr Mitteln können nun auch die Einkommen der Beschäftigten von Theatern und Orchestern verbessert werden.

Sachsen wird in acht Kulturräume  unterteilt: Die drei Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig bilden jeweils einen urbanen Kulturraum. Dazu kommen fünf ländliche Kulturräume, gebildet jeweils aus zwei Landkreisen. Über die Förderung von Kultureinrichtungen und Projekten wird dort eigenverantwortlich entschieden. Jeder Kulturraum erarbeitet dazu im Konsens von Fachleuten und politischen Entscheidungsträgern eigene Förderrichtlinien und Bewertungskriterien für die Kulturförderung. Über einen staatlichen Kulturlastenausgleich und eine von den Kommunen aufgebrachte Kulturumlage wird eine solidarische Finanzierung der Kulturangebote zwischen den kommunalen Gebietskörperschaften im ländlichen Raum und dem Freistaat garantiert. Gekoppelt an die Finanzzuweisung des Freistaates mindestens im Verhältnis zwei zu eins wird durch die Landkreise eine selbst festgelegte Kulturumlage erhoben. Durch einen sogenannten Sitzgemeindeanteil werden die örtlichen Kommunen angemessen an der Finanzierung der regional bedeutsamen Einrichtungen und Maßnahmen beteiligt.

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